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Troisdorf
Montag 20. Mai 2024

Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Volkshochschulzweckverbandes Troisdorf und Niederkassel

1. Haushaltssatzung des Volkshochschulzweckverbandes Troisdorf und Niederkassel für das Haushaltsjahr 2024

Nach § 7, Abs. 1b und § 22 der Verbandssatzung vom 07. März 1975 in Verbindung mit § 8, Abs. 1 und 4; § 18, Abs.1 und § 19, Abs. 2 und § 29, Abs. 1, Satz 2 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) und der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 136) hat die Verbandsversammlung des Volkshochschulzweckverbandes Troisdorf und Niederkassel mit Beschluss vom 18.03.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 2.530.688 EUR
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 2.559.185 EUR

im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.530.688 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.536.685 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 0 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 21.300 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 28.497,00 EUR

festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch

genommen werden dürfen, wird auf 250.000 EUR

festgesetzt.

§ 6

Zur Deckung des nicht aus Teilnehmerentgelten, Zuschüssen und sonstigen Erträgen gedeckten Bedarfs wird die Verbandsumlage gemäß § 18 der Verbandssatzung auf 894.983 EUR

festgesetzt.

Entsprechend der Einwohnerzahl vom 30.06.2023 entfallen

auf Troisdorf 590.307,77 EUR

auf Niederkassel 304.675,23 EUR

Der jeweilige Anteil ist durch die Verbandsmitglieder in 12 Raten bis zum 10. eines Monats zu zahlen.

§ 7

entfällt

§ 8

Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung werden die Erträge und Aufwendungen bzw. die Einzahlungen und Auszahlungen zu einem Budget verbunden.

Die Erträge dienen insgesamt der Deckung der Aufwendungen des Ergebnisplanes.

Die Einzahlungen dienen insgesamt der Deckung der Auszahlungen des Finanzplanes.

Mehrerträge berechtigen zu Mehraufwendungen. Das gleiche gilt für Mehreinzahlungen.

§ 9

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind im Sinne von

§ 83 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW erheblich, wenn sie 15.000 EUR übersteigen. Dies gilt nicht, wenn sie aufgrund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder privatrechtlicher Verpflichtung zu leisten sind.

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit Ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Absatz 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Schreiben vom 20.03.2024 angezeigt worden.

Die nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit erforderliche Genehmigung der Verbandsumlage ist vom Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 22.03.2024 erteilt worden

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Troisdorf, den 12.04.2024

gez. Alexander Biber

Verbandsvorsteher

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