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Troisdorf
Sonntag 28. April 2024

Die Vollziehung der Öffentlichen Bekanntmachung im Wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durch die Bezirksregierung Köln 22.03.2024

Die Vollziehung der Öffentlichen Bekanntmachung im Wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durch die Bezirksregierung Köln erfolgte gemäß § 16 der Hauptsatzung der Stadt Troisdorf am 19. März 2024 auf der Internetseite der Stadt Troisdorf unter der Internetadresse https://www.troisdorf.de/bekanntmachungen

und wird hiermit nachrichtlich veröffentlicht:

Öffentliche Bekanntmachung

Die Öffentliche Bekanntmachung im Wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gem. §§ 8 ff. WHG für die Entnahme von Grundwasser und Uferfiltrat mit 11 Vertikalfilterbrunnen zur Trinkwasserversorgung am Standort Wasserwerk Zündorf durch die RheinEnergie AG wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Troisdorf, den 14. März 2024

Stadt Troisdorf

gez. Alexander Biber

Bürgermeister

Bezirksregierung Köln Köln, den 12. März 2024

50606 Köln Tel.: 0221 / 147 2409

Bekanntmachung

Az. 09.05.01-000152 2023-0020895

Wasserrechtliches Bewilligungsverfahren gem. §§ 8 ff. WHG für die Entnahme von Grundwasser durch die RheinEnergie AG, Parkgürtel 24, 50823 Köln zur Versorgung des Kölner Stadtgebietes, der Stadt Bergisch Gladbach und in Notfällen die Dynamit Nobel GmbH Explosivstoff- und Systemtechnik (Axplora Unternehmensgruppe) am Standort Leverkusen mit Trinkwasser

Die RheinEnergie AG (Antragstellerin) hat gemäß den §§ 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Förderung von Grundwasser beantragt, um es für die Trinkwasserversorgung der Städte Köln und Bergisch Gladbach sowie in Notfällen der Dynamit Nobel GmbH Explosivstoff- und Systemtechnik (Axplora Unternehmensgruppe) am Standort Leverkusen zu verwenden.

Die Förderung des Grundwassers erfolgt über 11 Brunnen folgenden Grundstücken:

• Gemarkung Oberzündorf, Flur 1 Flurstück 149 (ZD BR 1.1 – 12.3)
• Gemarkung Lülsdorf, Flur 9, Flurstück 55 (ZD BR 2.1 – 2.4)
• Gemarkung Zündorf, Flur 8, Flurstück 163 (ZD 3.1 – 3.4)

Beantragt wird die Entnahme von Grundwasser in einer Menge von maximal 6.400 m³/h, 153.600 m³/d und 25.000.000 m³/a.

Für die Förderung von Grundwasser von mehr als 10 Mio. m³/a besteht nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für die beantragte Grundwasserförderung hat die Antragstellerin daher einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht gemäß § 16 UVPG) vorgelegt. Der UVP-Bericht beinhaltet eine allgemein verständliche, nicht technische Zusammenfassung zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens unter Berücksichtigung der Bewertung der bei der Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellten Umweltauswirkungen des Vorhabens. Durch die Offenlage der Unterlagen erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 19 Abs. 1 UVPG. Gemäß § 20 UVPG werden die Unterlagen parallel im zentralen UVP-Internetportal (UVP Verbund Umweltverträglichkeitsprüfungen der Länder; https://www.uvp-verbund.de) veröffentlicht.

Die Antragstellerin hat hierzu einen umfangreichen Bericht zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung samt Anlagen vorgelegt, welcher die umweltbezogenen Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG sowie etwaige Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern erkennen lässt.

Für den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung sowie die dazugehörigen Antragsunterlagen (Pläne, Zeichnungen und Erläuterungen), aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, ist gemäß § 106 Abs. 1 S. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG) in Verbindung mit § 73 Abs. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) und den §§ 18 Abs. 1 S. 3, 19 und 21 UVPG für die Dauer eines Monats eine Auslegung zur Einsichtnahme in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, vorgeschrieben.

In der Zeit vom 25.03.2024 bis einschließlich zum 24.04.2024 können die Antragsunterlagen während der Dienststunden, nach Terminvereinbarung, bei

• der Stadtverwaltung Köln im Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (572-iwa@stadt-koeln.de, 0221/221-34935 bzw. 0221/221-33585)

• der Stadtverwaltung Niederkassel, Rathausstr. 19, 53859 Niederkassel (n.holle@niederkassel.de, 02208/9466-801)

• der Stadtverwaltung Troisdorf, Kölner Straße 176, 53840 Troisdorf (dellbrueggea@troisdorf.de, 02241/900-110)

eingesehen werden.

Die Unterlagen werden parallel gem. § 27a VwVfG NRW, d. h. mit Beginn der Offenlage bis zum Ende der Einwendungsfrist auf folgender Internetseite der Bezirksregierung Köln zugänglich gemacht:

https://www.bezreg-koeln.nrw.de/bekanntmachungen

Jede/r, deren/dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW bis spätestens zwei Wochen nach dem Ablauf der Auslegungsfrist, d. h. bis einschließlich 08.05.2024, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, bei der Stadt Niederkassel, Rathausstr. 19, 53859 Niederkassel, der Stadt Troisdorf, Kölner Straße 176, 53840 Troisdorf oder bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln Einwendungen erheben. Die Einwendungen sind jeweils mit vollständigem Namen und der vollen leserlichen Anschrift an die Stadt Köln, die Stadt Niederkassel, die Stadt Troisdorf oder die Bezirksregierung Köln zu richten. Einwendungen können auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: einwendungen54@bezreg-koeln.nrw.de.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 74 VwVfG NRW einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist, d. h. bis 29.04.2024, gemäß § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.

Mit Ablauf der Frist sind für dieses Verwaltungsverfahren gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 und 5 VwVfG NRW alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Aus der Einwendung bzw. Stellungnahme sollten zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen. Die Einwendung sollte unterschrieben und mit einem lesbaren Namen und Anschrift versehen sein.

Die Einwendungen werden der RheinEnergie AG sowie – soweit erforderlich – weiteren Fachbehörden bekannt gegeben. Auf Verlangen der Einwenderin bzw. des Einwenders wird deren/dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitige gegen den Antrag erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW sowie die Stellungnahem der Behörden zu dem Antrag mit der Trägerin des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie jenen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich verhandelt.

Die Trägerin des Vorhabens, die Behörden und jene, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, werden zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung mit angemessener Frist eingeladen.

Sind mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im Amtsblatt der Bezirksregierung Köln und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird – unter Hinweis darauf, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann -, bekannt gemacht wird.

Die Teilnahme ist jeder bzw. jedem, deren/dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, freigestellt. Verspätete Einwendungen sind ausgeschlossen und bleiben bei der mündlichen Verhandlung unberücksichtigt.

Diejenigen, die fristgerecht Einwendung erhoben haben, können sich durch eine/n Bevollmächtigte/n im Termin vertreten lassen. Diese/r hat ihre/seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben einer bzw. eines Beteiligten (Betroffenen) auch ohne sie/ihn verhandelt werden kann und dass das Anhörungsverfahren mit Abschluss des Verhandlungstermins beendet ist.

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Verfahrens durch die Bezirksregierung Köln entschieden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.

Weitere Informationen sowie Äußerungen und Fragen zum Verfahren können bis zum Ablauf der Internetveröffentlichung bei der für das Verfahren zuständigen Bezirksregierung Köln angefordert bzw. eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungsfrist von dem Zeitpunkt der Übermittlung angeforderter Informationen bzw. der Beantwortung gestellter Fragen unberührt bleibt.

Köln, den 12.03.2024
Im Auftrag
gez.: Heimbach

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