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Troisdorf
Dienstag 7. Mai 2024

Die Vollziehung der Öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2024/2025 erfolgte gemäß § 16 der Hauptsatzung der Stadt Troisdorf am 18. April

Die Vollziehung der Öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2024/2025 erfolgte gemäß § 16 der Hauptsatzung der Stadt Troisdorf am 18. April 2024 durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Troisdorf unter der Internetadresse https://www.troisdorf.de/bekanntmachungen und wird hiermit nachrichtlich veröffentlicht:

Haushaltssatzung 2024/2025 der Stadt Troisdorf vom 18. April 2024 und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

1. Haushaltssatzung der Stadt Troisdorf für die Haushaltsjahre 2024 und 2025

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, hat der Rat der Stadt Troisdorf mit Beschluss vom 05.03.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2024 und 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit \t2024\t 2025

dem Gesamtbetrag der Erträge auf 270.841.701 \tEUR 280.600.542 EUR

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 284.051.519 EUR \t296.105.044 EUR

im Finanzplan mit 2024 \t2025

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus

der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 257.477.601 \tEUR 267.029.922 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen

aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 257.696.019 EUR \t269.439.044 EUR

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der

Investitionstätigkeit auf 15.052.877 EUR 20.579.602 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der

Investitionstätigkeit auf 59.633.689 EUR 56.651.081 EUR

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der

Finanzierungstätigkeit auf 52.319.992 EUR 40.186.735 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der

Finanzierungstätigkeit auf 11.212.180 EUR 8.857.256 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird

für das Haushaltsjahr 2024 auf 47.080.812 EUR und

für das Haushaltsjahr 2025 auf 38.571.479 EUR

festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird

für das Haushaltsjahr 2024 auf 39.626.000 EUR und

für das Haushaltsjahr 2025 auf 7.345.000 EUR

festgesetzt.

§ 4

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird

für das Haushaltsjahr 2024 auf 13.209.818 EUR und

für das Haushaltsjahr 2025 auf 15.504.502 EUR

festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird sowohl für das Haushaltsjahr 2024 als auch für das Haushaltsjahr 2025 auf

50.000.000 EUR

festgesetzt.

§ 6

Die Steuersätze werden für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wie folgt festgesetzt:

\t2024 2025

1. Grundsteuer

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf 370 v.H. 370 v.H.

1.2 für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf 555 v.H. 535 v.H.

2. werbesteuer auf 500 v.H. 500 v.H.

§ 7

entfällt

§ 8

Zum Zwecke einer flexiblen Stellenbewirtschaftung können im Stellenplan ausgewiesene Beamtenstellen vorübergehend mit vergleichbaren tariflich Beschäftigten und Stellen von tariflich Beschäftigten vorübergehend mit vergleichbaren Beamtinnen oder Beamten besetzt werden.

Die im Stellenplan ausgewiesenen Stellenvermerke „künftig wegfallend“ (kw) oder „künftig umwandelbar“ (ku) haben nachstehende Rechtsfolgen:

1. kw-Vermerk

Ist eine Planstelle mit einem kw-Vermerk versehen, entfällt die Stelle mit der Erledigung der Aufgabe oder mit dem Ausscheiden des Stelleninhabers.

2. ku-Vermerk

2.1 Ist eine Planstelle mit einem ku-Vermerk unter Angabe des künftigen Stellenwertes versehen, ändert sich die Bewertung mit dem Zeitpunkt des Freiwerdens der Stelle auf diesen Stellenwert.

2.2. Fehlt bei einer mit einem ku-Vermerk versehenen Stelle die Angabe des künftigen Stellenwertes, ist der Stellenwert nach Freiwerden der Stelle neu festzusetzen.

§ 9

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungs-tätigkeit sind erheblich im Sinne von § 83 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW

– bei Teilplanpositionen bis 250.000 €, wenn sie 25.000 € übersteigen

– bei Teilplanpositionen über 250.000 €, wenn sie 10% des Ansatzes der Teilplanposition

übersteigen.

Über- und außerplanmäßige Auszahlungen und Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen sind erheblich im Sinne von § 85 Abs. 1 in Verb. mit § 83 Abs. 2 GO NRW, wenn sie 50.000 € übersteigen.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gelten unabhängig von der Höhe als unerheblich, wenn sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, Tarifverträgen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen, für die ein Beschluss des Rates vorliegt, geleistet werden müssen oder wenn ein dem Zweck der Aufwendungen dienender Ertrag oder eine dem Zweck der Auszahlung dienende Einzahlung in gleicher Höhe gegenübersteht.

Die Entscheidung über die Leistung von nicht erheblichen Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen erfolgt entsprechend den gesetzlichen Regelungen des § 83 Abs. 1 GO NRW. Im Vertretungsfall liegt die Entscheidungsbefugnis bei der Amtsleitung des Amtes 20.

Im Übrigen gelten die im Abschnitt Budgetierung und Bewirtschaftung des Haushaltsplans aufgeführten Regelungen.

§ 10

Die Verwaltung wird ermächtigt, Zinssicherungsvereinbarungen abzuschließen.

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gem. § 80 Abs. 5 Gemeindeordnung NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Schreiben vom 18.03.2024 angezeigt worden.

Der Haushaltsplan liegt im Rathaus Troisdorf, Kölner Straße 176, Zimmer 457 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2025 Montags bis Freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und nach Vereinbarung (Tel. 02241/900-207) zur Einsichtnahme öffentlich aus und ist unter der Adresse https://www.troisdorf.de/de/rathaus-service/finanzen/haushalt

im Internet verfügbar.

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Troisdorf, den 18.04.2024

Stadt Troisdorf
Der Bürgermeister

In Vertretung
gez. Tanja Gaspers
Erste Beigeordnete

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