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Die Vollziehung der Öffentlichen Bekanntmachung 15.03.2024

Die Vollziehung der Öffentlichen Bekanntmachung über die 8. Änderungssatzung der Sondernutzungssatzung erfolgte gemäß § 16 der Hauptsatzung der Stadt Troisdorf am 13. März 2024 auf der Internetseite der Stadt Troisdorf unter der Internetadresse https://www.troisdorf.de/bekanntmachungen

und wird hiermit nachrichtlich veröffentlicht:

Öffentliche Bekanntmachung

8. Änderungssatzung vom 11. März 2024
der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

– Sondernutzungssatzung –
vom 10. Februar 1999

Aufgrund der §§ 18, 19, 19a, und 44 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, ber. GV NW 1996, S. 81) sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 194 (GV NW S. 666/SGV.NW 2023), in den jeweils zuletzt geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Troisdorf in seiner Sitzung am 05. März 2024 folgende 8. Änderungssatzung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 10. Februar 1999 beschlossen:

Artikel I

§ 9 a Absatz 3 Satz 2 erhält folgende neue Fassung

(3) Plakatierungen dürfen im öffentlichen Verkehrsraum nur an Stellen vorgenommen werden, wo die Verkehrssicherheit der Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet ist.

Plakatierungen sind untersagt

a) an öffentlichen Einrichtungen (z.B. Rathaus, Stadthalle u. Feuerwehreinrichtungen im Umkreis von 50 m),

b) an Bäumen, Grünanlagen,

c) an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,

d) in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen,

e) im Innenbereich von Kreisverkehrsinseln,

f) an Brückengeländern,

g) Bushaltestellen.

§ 9 a Absatz 5 wird neu eingefügt

(5) Die Wahlwerbung für politische Parteien wird durch ein gesondertes

Wahlkonzept der Stadt Troisdorf geregelt.

§ 9 b wird neu eingefügt

§ 9 b

Spannbänder/Werbebanner

1. Werbung mit Spannbändern, soweit sie nicht unter § 3 fällt, bedarf der Erlaubnis. Die Sondernutzung wird beschränkt auf Vereine und Einrichtungen aus dem Stadtgebiet Troisdorf. Weiter ist die Sondernutzung auf Veranstaltungen im Stadtgebiet begrenzt.

2. Werbung darf höchstens 14 Tage vor der jeweiligen Veranstaltung angebracht werden. Die Spannbänder müssen spätestens 2 Tage nach der Veranstaltung entfernt werden.

§ 10 Absatz 9 wird neu eingefügt

(9) Bei einigen Sondernutzungen werden neben den Sondernutzungsgebühren noch Verwaltungsgebühren fällig. Diese werden aufgrund der jeweils gültigen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) sowie der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Troisdorf erhoben.

im Gebührentarif zu § 10 der Sondernutzungssatzung wird die laufende Nr. 9 gestrichen

9 Kraftfahrzeuge (abgemeldet oder TÜV

abgelaufen) `e Monat

\tKrad (1 qm)10,00\t7,00

\tPKW (6 qm)74,00\t50,00

\tLKW (10 qm)135,00\t92,00

\tWohnanhänger (10 qm)124,00\t84,00

\tsonst. Anhänger (5 qm)62,00\t42,00

im Gebührentarif zu § 10 der Sondernutzungssatzung werden aus den Nummern 10 – 24 die Nummer 9 – 23

im Gebührentarif zu § 10 der Sondernutzungssatzung wird die neue laufende Nr. 24 eingefügt

24 Stationsgebundenes CarSharing je Stellplatz (Verbrennerfahrzeug)

jährlich – 200,00

mtl 20,00

im Gebührentarif zu § 10 der Sondernutzungssatzung wird die neue laufende Nr. 25 eingefügt

25\tStationsgebundenes CarSharing je Stellplatz (E-Auto)

jährlich – 0,00

mtl 0,00

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 8. Änderungssatzung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 10. Februar 1999 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Troisdorf, den 11. März 2024

Stadt Troisdorf
gez. Alexander Biber
Bürgermeister

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