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Samstag 27. Juli 2024
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Öffentliche Bekanntmachung

Die Vollziehung der Öffentlichen Bekanntmachung über die Planfeststellung der S13 erfolgte gemäß § 16 der Hauptsatzung der Stadt Troisdorf am 28.09.2023 durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Troisdorf unter der Internetadresse https://www.troisdorf.de/bekanntmachungen und wird hiermit nachrichtlich veröffentlicht:

Öffentliche Bekanntmachung

Die Öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben Troisdorf, PFA 1 (3. Planänderung): S 13, Streckenausbau (Geschäftszeichen: 641pä/016-2023#014) in den Städten Troisdorf und Sankt Augustin des Eisenbahn-Bundesamtes Köln wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Troisdorf, den 21.09.2023

Stadt Troisdorf
gez. Alexander Biber
Bürgermeister

Bekanntmachung

über die Auslegung zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben Troisdorf, PFA 1 (3. Planänderung): S 13, Streckenausbau (Geschäftszeichen: 641pä/016-2023#014)

Der insgesamt 2.528 km lange Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1 befindet sich auf dem Gebiet der Stadt Troisdorf und der Stadt Sankt Augustin. Die nördliche Planfeststellungsgrenze liegt in der Gemarkung Troisdorf, Flur 11 bei km 1,458. Die südliche Grenze liegt bei km 3,983 (Kilometrierung km 3,986 zum PFA 2) in der Gemarkung Niedermenden, Flur 3502.

Im PFA 1 verläuft die Ausbautrasse (DB-Strecke Nr. 2695) komplett westlich der vorhandenen DB-Strecke Nr. 2324 Mülheim(R)-Speldorf – Niederlahnstein.

Die neu zu errichtenden Bahnanlagen im PFA 1 umfassen im Wesentlichen den ein- bzw. zweigleisigen Ausbau des vorhandenen Streckenquerschnittes sowie den Neubau der S-Bahnstation im Bahnhof Friedrich-Wilhelms-Hütte.

Gegenstand der vorliegenden Planänderung sind erst im Rahmen der Ausführung als notwendig erkannte neue Bedarfe an Grund und Boden im Bereich eines Radweges an der A 560, sowie von Baustelleneinrichtungsflächen, bisher unberücksichtigte, aber notwendige Dammstabilisierungen an der A 560, eine Stützwand, und damit verbunden Anpassungen der Roncallistraße in diesem Bereich, ein mit dem aktuellen Regelwerk konformer Ersatzneubau einer bestehenden Gleisfeldbeleuchtung im Bereich Friedrich-Wilhelmshütte, Verschluss und Ersatz bestehender Baumhöhlen sowie die aufgrund neuer Erkenntnisse nunmehr nicht mehr notwendigen und daher künftig wegfallenden Vogelschutzeinrichtungen an der Siegbrücke.

Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB Netz AG, I.NI-W-K-B (Vorhabenträgerin), vom 12.05.2023 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Städten bzw. Gemeinden Troisdorf / Sankt Augustin beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 04.09.2023 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen liegt in der Zeit vom 09.10.2023 bis einschließlich 08.11.2023 (einen Monat) bei der Stadtverwaltung Troisdorf, Kölner Straße 176, 53840 Troisdorf während der Dienststunden

Montag 07:30-12:30 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag 07:30-12:30 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch 07:30-12:30 Uhr
Donnerstag 07:30-12:30 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Freitag 07:30-12:30 Uhr
im 3. Obergeschoss, Gebäudeteil C, in Raum 321 zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich aus.

Zeitgleich werden diese Bekanntmachung und die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen auch auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes (https://www.eba.bund.de/anhoerung) zugänglich gemacht.

1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist – bis einschließlich 22.11.2023 – beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln, Werkstattstraße 102, 50733 Köln, oder bei der oben genannten Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.

Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

1. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

2. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung eine Online-Konsultation durchführen (§ 5 Abs. 1, 2 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

1. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

2. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

3. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

4. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

5. Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.

Troisdorf, den 21.09.2023

Stadt Troisdorf
gez. Alexander Biber
Bürgermeister

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