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1. Haushaltssatzung für das Jahr 2023

Die Vollziehung der Öffentlichen Bekanntmachung über die Haushaltssatzung des Zweckverbandes der Industriemeisterschule Troisdorf erfolgte gemäß § 11 der Zweckverbandssatzung und in Anlehnung an § 16 der Hauptsatzung der Stadt Troisdorf am 26.09.2023 durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Troisdorf unter der Internetadresse https://www.troisdorf.de/bekanntmachungen und wird hiermit nachrichtlich veröffentlicht:

Öffentliche Bekanntmachung

1. Haushaltssatzung für das Jahr 2023

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes der Industriemeisterschule Troisdorf

Aufgrund der §§ 6 und 14 der Zweckverbandssatzung vom 21.04.1966 in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 13.01.2015, in Verbindung mit den §§ 78 ff der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW S. 490) in Kraft getreten am 26.04.2022 und in Verbindung mit dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26.04.2022, hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes der Industriemeisterschule Troisdorf – Zweckverband der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg und der Stadt Troisdorf – am 16.03.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckbandes der Industriemeisterschule Troisdorf erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit

dem Gesamtbetrag der Erträge auf 323.500,00 Euro

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 319.000,00 Euro

im Finanzplan

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus lfd.

Verwaltungstätigkeit auf 323.500,00 Euro

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus lfd.

Verwaltungstätigkeit auf 317.500,00 Euro

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

auf 0,00 Euro

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

auf 21.500,00 Euro

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

auf 0,00 Euro

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

auf 0,00 Euro

festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.

§ 5

Der Höchstbetrag für die Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 150.000 Euro festgesetzt.

§ 6

Die Pauschalentschädigungen für die Mitglieder des Zweckverbandes zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes für das Haushaltsjahr 2023 werden wie folgt festgesetzt:

Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg 6.000 Euro

Stadt Troisdorf 40.000 Euro

§ 7

Die Budgets sind untereinander gegenseitig deckungsfähig. Nicht benötigte Aufwendungen oder Mehrerträge können zur Tätigung von Investitionen verwandt werden.

§ 8

Die Erheblichkeitsgrenzen für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen werden folgendermaßen festgesetzt:

Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen: 10.000 Euro oder 10% des Ansatzes

Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen: 5.000 Euro

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltsatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 79 Abs. 5 GO dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Schreiben vom 22.05.2023 angezeigt und mit Schreiben vom 24.07.2023 zur Kenntnis genommen worden.

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) die Verbandsvorsteherin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bonn/Troisdorf, 26. September 2023

gez. Jürgen Hindenberg

Vorsitzender der Verbandsversammlung

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