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Samstag 27. Juli 2024
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Öffentliche Bekanntmachung über die Überlassungsgrundsätze

Die Vollziehung der Öffentlichen Bekanntmachung über die Überlassungsgrundsätze

für städtische Schulräume und Schuleinrichtungen zur außerschulischen Nutzung erfolgte gemäß § 16 der Hauptsatzung der Stadt Troisdorf am 04. Dezember 2023 durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Troisdorf unter der Internetadresse https://www.troisdorf.de/bekanntmachungen und wird hiermit nachrichtlich veröffentlicht:

Öffentliche Bekanntmachung

Überlassungsgrundsätze für städtische Schulräume und Schuleinrichtungen zur außerschulischen Nutzung und Erhebung von Nutzungsentgelten vom 02.11.2023

I

Grundsätze

Die nachfolgenden Schulräume können für den unter Ziffer 4 näher bezeichneten Nutzerkreis durch die Stadt Troisdorf überlassen werden, soweit dies der Schulbetrieb zulässt, der Schließ- und Aufsichtsdienst sichergestellt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt ist. Der Stadt und deren Schulen stehen die Räumlichkeiten vorrangig zur Verfügung.

Die Überlassung der nachfolgenden Räumlichkeiten an Privatpersonen ist nicht möglich.

1. a) – Aula des Gymnasiums Zum Altenforst

– Aula der Realschule Heimbachstraße

– Aula des Heinrich-Böll-Gymnasiums

– Aula der Europaschule Troisdorf – Städt. Gesamtschule – (ohne Thekenraum)

– Aula der Gertrud-Koch-Gesamtschule (ab 2026 nutzbar)

b) – Aula der Gemeinschaftshauptschule Lohmarer Str. (in der Rundsporthalle Elsenplatz)

– Aula der Gemeinschaftsgrundschule Asselbachschule ( 200 Personen)

– Aula der Gemeinschaftsgrundschule Waldschule ( 200 Personen)

c) – sonstige Räume einer Schule für Probezwecke

2. Die Raumvergabe erfolgt immer in Absprache mit der Schulleitung.

Die Entscheidung über die Zulassung einer Nutzung für Probe- und Übungszwecke trifft die Stadt Troisdorf. Über die Zulassung von Veranstaltungen entscheidet die für die Durchführung von Veranstaltungen und Versammlungen zuständige Stelle der Stadt.

Die Vermietung der Küchen- und Essensausgaberäume einer Mensa ist aus hygienischen Gründen nicht möglich.

3. Nach Veranstaltungen werden die Räumlichkeiten durch von der Stadt zu beauftragendem Reinigungspersonal gereinigt. Die Kosten hierfür werden den Nutzenden in Rechnung gestellt.

4. Die Gebrauchsüberlassung der Schulräume erfolgt an die nachfolgend näher bezeichneten Personenkreise 1 und 2, wobei die städtischen Nutzungen und die Nutzungen des Personenkreises 1 Priorität haben.

Unterschieden wird in folgende Personenkreise:

Personenkreis 1

Vom Rat und seinen Ausschüssen anerkannte Kultur- und Sportvereine sowie sonstige von der Stadt geförderte Vereine. Dies gilt auch für Fördervereine der städtischen Schulen einschließlich der Vereine zur Betreuung von Schülern, sofern diese als gemeinnützig anerkannt sind.

Nutzungen der VHS, der Industriemeisterschule, der Musikschule und der Freiwilligen Feuerwehr Troisdorf gelten als Nutzungen der Stadt und sind entgeltfrei.

Personenkreis 2

Juristische Personen mit Sitz in der Stadt Troisdorf. Hierzu zählen auch die übrigen unter Personenkreis 1 nicht aufgeführten Troisdorfer Vereine und Vereinigungen, sowie die ortsansässigen politischen Parteien.

Personenkreis 3

Nicht-Troisdorfer Vereine mit überwiegenden Mitgliederanteil aus dem Troisdorfer Stadtgebiet und Troisdorfer Kultur- und Sportvereinen gleichzusetzen sind.

II

Tarife

Für die Benutzung der Räumlichkeiten sowie der technischen und sonstigen Einrichtungen der Räumlichkeiten werden die nachstehenden Entgelte erhoben.

Proben:

a)b) c)

Personenkreis 1 6,00 € je Std.3,00 € je Std. 2,00 € je Std.

Personenkreis 2 12,00 € je Std.5,00 € je Std. 5,00 € je Std.

Personenkreis 3 24,00 € je Std.10,00 € je Std. 10,00 € je Std.

Veranstaltungen:

a) b)

Personenkreis 1 125,00 € (Nutzung bis 5 Stunden) 75,00 € (Nutzung bis 5 Stunden)

250,00 € (Nutzung ab 5 Stunden) 150,00 € (Nutzung ab 5 Stunden)

Personenkreis 2 175,00 € (Nutzung bis 5 Stunden) 125,00 € (Nutzung bis 5 Stunden)

300,00 € (Nutzung ab 5 Stunden) 200,00 € (Nutzung ab 5 Stunden)

Personenkreis 3 250,00 € (Nutzung bis 5 Stunden) 175,00 € (Nutzung bis 5 Stunden)

350,00 € (Nutzung ab 5 Stunden) 250,00 € (Nutzung ab 5 Stunden)

Der Mietzeitraum beginnt mit dem Betreten des Raumes und endet mit dem Verlassen des Raumes. Zeiten für erforderliche Auf- und Abbauten sowie Tätigkeiten zum ordnungsgemäßen Hinterlassen der Räume sind in diesem Mietzeitraum enthalten.

Die Durchführung von Nutzungen während der Schulferien ist grundsätzlich nicht möglich.

Mit Überlassen werden ohne zusätzliche Entgelte die notwendigen Nebenräume, Toiletten und, soweit vorhanden, Garderobenanlagen.

III

Die gewünschten Nutzungen sind bei der Stadt Troisdorf schriftlich anzumelden.

IV

1. Soweit erforderlich, übernimmt die Hausmeisterin/der Hausmeister den Schließ- und allgemeinen Aufsichtsdienst.

2. Die von der Stadt beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Veranstalter/den Nutzenden das Hausrecht aus, ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

3. In den zu vermietenden Räumen gilt ausnahmslos ein Rauchverbot.

4. Die Notausgänge sowie die Zufahrten sind stets freizuhalten.

5. Die Räumlichkeiten sind nach der Benutzung wieder aufgeräumt zu übergeben. Die Abnahme der Räumlichkeiten erfolgt durch die Hausmeisterin/den Hausmeister.

V

1. Die Nutzer sind verpflichtet, den Raum einschließlich Einrichtung jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen. Die Nutzer müssen sicherstellen, dass schadhafte Einrichtungsgegenstände oder Anlagen nicht benutzt werden. Schäden sind unverzüglich dem Schulverwaltungs- und Sportamt der Stadt Troisdorf zu melden.

2. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die aus Anlass der Nutzung der überlassenen Anlagen und Geräte und deren Zugänge entstehen sowie für den Verlust von Gegenständen aller Art, insbesondere durch Diebstahl. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wenn die Verletzung auf eine fahrlässige Pflichtverletzung der Stadt oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Stadt beruht.

3. Die Nutzer haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die der Stadt und/oder Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, sind hiervon ausgenommen. Die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt hiervon unberührt.

VI

In den Räumlichkeiten dürfen Gegenstände (Dekorationen) nur mit Zustimmung und nach Anweisung der Stadt angebracht werden.

Jede Art Werbung bedarf in allen Fällen der besonderen Erlaubnis der Stadt Troisdorf. Weitere Details regelt der mit der Stadt abzuschließende Nutzungsvertrag.

VII

Vor der Vergabe von Schulräumen oder Freiflächen hat das Schulverwaltungs- und Sportamt die betroffene Schulleitung zu beteiligen, wenn schulische Belange von der Belegung betroffen sein könnten. Die Überlassung wird im Rahmen dieser Richtlinien von der Verwaltung genehmigt.

VIII

1. Über grundsätzliche Abweichungen von diesen Richtlinien im Einzelfall, insbesondere dem vollständigen Erlass von Nutzungsentgelten, entscheidet das Schulverwaltungs- und Sportamt.

2. Besondere Zusätze bezüglich des Veranstaltungsmodus können in bestimmten Einzelfällen im Nutzungsvertrag zwischen der Stadt Troisdorf und den Veranstaltenden/Nutzenden festgeschrieben werden.

IX

Die Richtlinien treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Überlassungsgrundsätze für städtische Schulräume und Schuleinrichtungen zur außerschulischen Nutzung und Erhebung von Nutzungsentgelten vom 16.11.2016 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehenden Überlassungsgrundsätze für städtische Schulräume und Schuleinrichtungen zur außerschulischen Nutzung und Erhebung von Nutzungsentgelten vom 02.11.2023 werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Troisdorf, 04.12.2023
gez. Alexander Biber
Bürgermeister

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