Die Vollziehung der Öffentlichen Bekanntmachung der Ordnungsbehördlichen
Verordnung erfolgte gemäß § 16 der Hauptsatzung der Stadt Troisdorf am 02. Juli 2025 durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Troisdorf unter der Internetseite: https://www.troisdorf.de/bekanntmachungen und wird hiermit nachrichtlich veröffentlicht:
Öffentliche Bekanntmachung
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid (Lachgas) an Minderjährige sowie des Konsums von Distickstoffmonoxid (Lachgas) auf Verkehrsflächen und Anlagen im Stadtgebiet Troisdorf vom 30.06.2025
Aufgrund der §§ 1, 27 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602/BGBl. II 454-1) wird von der Stadt Troisdorf als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Troisdorf vom 17.06.2025 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid (N2O) „Lachgas“ an Minderjährige sowie des Konsums von Distickstoffmonoxid (Lachgas) auf Verkehrsflächen und Anlagen im Stadtgebiet Troisdorf erlassen:
§ 1 Verkaufsverbot
1. Der Verkauf sowie die Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid (Lachgas) an minderjährige Personen sind im Gebiet der Stadt Troisdorf verboten. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Ab- und Weitergabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
2. Verkaufsstellen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Lachgas nicht an Minderjährige abgegeben wird. Vom Verbot umfasst ist auch der Betrieb von Automaten, die Lachgas als Ware anbieten und keinen ausreichenden technischen Schutz vor Gebrauch des Automaten durch Minderjährige bieten.
3. Vom Verbot ausgenommen ist die Gabe von medizinischem Lachgas aufgrund einer ärztlichen Anordnung.
§ 2 Konsumverbot
1. Auf Verkehrsflächen und Anlagen ist der Konsum von Distickstoffmonoxid (Lachgas) verboten.
§ 3 Begriffsbestimmungen
1. Lachgas ist das Gas Distickstoffmonoxid (N2O), unabhängig von der Verpackung, Darreichungsform oder Reinheit.
2. Weitergabe ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Besitzes oder der Verfügungsgewalt über Lachgas auf eine andere Person.
3. Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
4. Verkehrsflächen im Sinne dieser Verfügung sind Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.
5. Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle der Allgemeinheit zur Nutzung und zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen Flächen, insbesondere
1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Schulgelände, Waldungen, Friedhöfe, Gärten sowie Gewässer mit ihren Ufern und Böschungen und besonders ausgewiesene Hundfreilaufflächen;
2. Ruhebänke, Toiletten, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Telekommunikationseinrichtungen, Wetterschutz und ähnliche Einrichtungen;
3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Brunnen, Anschlagsflächen, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz-, Kanalisations- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot des Verkaufs oder der Ab- und Weitergabe gemäß § 1 verstößt.
2. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Konsumverbot gemäß § 2 verstößt.
3. Die Ordnungswidrigkeiten gem. Abs. 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 5 Vorrang anderer Rechtsvorschriften
Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt nicht für Tatbestände, die durch Bundes- oder Landesrecht abschließend geregelt sind.
§ 6 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Troisdorf in Kraft und ist bis zum 31.12.2027 befristet.
Bekanntmachungsanordnung:
Vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung vom 30.06.2025 wird hiermit öffentlich
bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss des Rates vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Troisdorf, den 30.06.2025
gez. Alexander Biber
Bürgermeister