17.1 C
Troisdorf
Mittwoch 16. Juli 2025
StartLokalesVerwaltung & PolitikÖffentliche Bekanntmachung zur Korrektur der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Öffentliche Bekanntmachung zur Korrektur der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Vollziehung der Öffentlichen Bekanntmachung zur Korrektur der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung der Stadt Troisdorf am 14. September 2025 sowie einer ggf. erforderlichen Stichwahl am 28. September 2025 erfolgte gemäß § 16 der Hauptsatzung der Stadt Troisdorf am 11. Juni 2025 durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Troisdorf unter der Internetseite www.troisdorf.de/bekanntmachungen und wird hiermit nachrichtlich veröffentlicht.

Öffentliche Bekanntmachung

zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die

Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung der

Stadt Troisdorf am 14. September 2025

sowie einer ggf. erforderlichen Stichwahl

am 28. September 2025

Hinweis zur Einreichung von Wahlvorschlägen:

Änderung der gesetzlichen Vorgaben für Wählergruppen, die einer Pflicht zur Rechenschaftslegung nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz unterliegen

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 06. Mai 2025 – VerfGH 30/23.VB-2 – § 15 a Absatz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (KWahlG) für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt.

Für Wählergruppen, die nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz einer Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegen, entfällt somit die Pflicht, mit ihren Wahlvorschlägen Bescheinigungen des Präsidenten des Landtags über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte bzw. diese ersetzende Erklärungen vorzulegen.

Die in meiner am 15. April 2025 öffentlich bekanntgemachten „Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen“ zu § 15 a Absatz 1 KWahlG enthaltenen Hinweise sind daher als gegenstandslos zu betrachten.

Ich weise darauf hin, dass die Regelungen des § 15 a Absätze 2 bis 7 KWahlG für Wählergruppen ohne Rechenschaftspflicht sowie Einzelbewerber und -bewerberinnen weiterhin Gültigkeit haben.

Die Anlage 27 KWahlO „Erklärung nach § 15 a Absatz 2 KWahlG an den/die Wahlleiter/in“ kann in einer angepassten Fassung beim Wahlamt der Stadt Troisdorf unter wahlamt@troisdorf.de

angefordert werden.

Troisdorf, den 10. Juni 2025
Stadt Troisdorf
Der Wahlleiter
gez. Alexander Biber
Bürgermeister

- Anzeige -

Beliebte Themen

- Anzeige -

Weitere Artikel

Cookie Consent mit Real Cookie Banner