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Troisdorf
Dienstag 22. April 2025
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Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten von Bauleitplänen

Der Rat der Stadt Troisdorf hat in seiner Sitzung am 10.12.2024 den Bebauungsplan

Bebauungsplan H 138, 3. Änderung, Stadtteil Troisdorf- West, Bereich Gelände der RSAG, zwischen Josef-Kitz-Straße, Mendener Straße und Bahngelände (Neubau eines Parkdecks, Anpassung der Baugrenzen und Neubau eines Fuß- und Radweges – im beschleunigten Verfahren)

gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

(siehe auch nachstehende Übersichtsplan, Kartenhintergrund = Datenlizenz Deutschland – Zero- Version 2.0, Lizenz-URI, nicht maßstabsgerecht)

Der Bebauungsplan wird mit der Begründung während der Dienststunden der Stadtverwaltung im Rathaus, Stadtplanungsamt, 3. Obergeschoss, Kölner Straße 176, 53840 Troisdorf, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Terminvereinbarung zur Einsichtnahme

Eine Terminvereinbarung zur Einsicht unter der Telefon-Nr. 02241/900-626 oder unter der E-Mail-Adresse bauleitplanung@troisdorf.de wird empfohlen.

Alle rechtskräftigen Bauleitpläne der Stadt Troisdorf sind auch im Internet im städtischen GeoPortal https://www.stadtplan.troisdorf.de zu finden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Bekanntmachungsanordnung

Es wird hiermit öffentlich bekanntgemacht, dass der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan gefasst worden ist und mit der Bekanntmachung in Kraft tritt.

Die Bekanntmachung ist auch im Internet auf https://www.troisdorf.de unter der Rubrik Rathaus & Service Aktuell Bekanntmachungen bereitgestellt worden.

Auf die Vorschriften des § 44 Baugesetzbuch (BauGB) Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 über die fristgemäße Geltendmachung von etwaigen durch diesen Bebauungsplan ausgelösten Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Verletzung der Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB über beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Troisdorf geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Troisdorf vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Rechtsgrundlagen: § 10, (§ 13a beschleunigten Verfahren), § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4, § 214 Abs. 1 bis 3, § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der bei Veröffentlichung dieser Bekanntmachung geltenden Fassung.

Troisdorf, 13.03.2025

Stadt Troisdorf
gez. Alexander Biber
Bürgermeister

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