Berichtigung des Satzungsbeschlusses zu Bebauungsplan O 202 vom 06.09.2022
Auf der Planzeichnung des Bebauungsplanes O 202 war zum Satzungsbeschluss am 06.09.2022 ein größerer Geltungsbereich dargestellt, als ursprünglich im Aufstellungsbeschluss in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Denkmalschutz am 24.04.2022 beschlossen wurde. Die Bekanntmachungen des Aufstellungsbeschlusses, der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes O 202 erfolgten immer unter Darstellung des kleineren, korrekten Geltungsbereiches. Auch der Übersichtplan auf der Plankarte war stets korrekt. Die Abgrenzung in der Planzeichnung war daher zu korrigieren bzw. zu verkleinern. Der Rat der Stadt Troisdorf hat in seiner Sitzung am 02.05.2023 den Satzungsbeschluss mit der berichtigten Plandarstellung neu gefasst. Der Satzungsbeschluss wird daher hiermit, wie folgt, erneut bekannt gemacht. Er ersetzt den Beschluss vom 06.09.2022.
Der Rat der Stadt Troisdorf hat in seiner Sitzung am 02.05.2023 den Bebauungsplan
• O 202, Stadtteil Troisdorf-Oberlar, Bereich Sieglarer Straße und Luisenstraße zwischen Keplerstraße, Bertramstraße, Lindlaustraße, Talweg, Stormstraße, Bahnstraße und In der kleinen Heide (Textbebauungsplan zum Ausschluss von Vergnügungsstätten – im vereinfachten Verfahren)
gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
(siehe auch nachstehender Übersichtsplan aus der Amtlichen Basiskarte (ABK) – des RSK: @ Geobasis NRW 2022 – nicht maßstabsgerecht)
Der Bebauungsplan wird mit der Begründung während der Dienststunden der Stadtverwaltung im Rathaus, Stadtplanungsamt, 3. Obergeschoss, Kölner Straße 176, 53840 Troisdorf, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Eine Terminvereinbarung zur Einsicht unter der Telefon-Nr. 02241/900-626 oder unter der E-Mail-Adresse bauleitplanung@troisdorf.de wird empfohlen.
Alle rechtskräftigen Bauleitpläne der Stadt Troisdorf sind auch im Internet im städtischen GeoPortal unter https://www.stadtplan.troisdorf.de zu finden. Über den Inhalt der Bebauungspläne wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Bekanntmachungsanordnung
Es wird hiermit öffentlich bekanntgemacht, dass der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan gefasst worden ist und mit der Bekanntmachung in Kraft tritt.
Die Bekanntmachung ist auch im Internet auf https://www.troisdorf.de unter der Rubrik Rathaus & Service Aktuell Bekanntmachungen bereitgestellt worden.
Auf die Vorschriften des § 44 Baugesetzbuch (BauGB) Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 über die fristgemäße Geltendmachung von etwaigen durch diese Bebauungspläne ausgelösten Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Verletzung der Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB über beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Troisdorf geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Troisdorf vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Rechtsgrundlagen: § 10, (§ 13/13a bei vereinfachten/beschleunigten Verfahren), § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4, § 214 Abs. 1 bis 3, § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der bei Veröffentlichung dieser Bekanntmachung geltenden Fassung.
Troisdorf, 19.09.2024
Stadt Troisdorf
gez. Alexander Biber
Bürgermeister