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Dienstag 8. Oktober 2024
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Die Vollziehung der Öffentlichen Bekanntmachung der Ordnungsbehördlichen Verordnung am 22.03.2024

Die Vollziehung der Öffentlichen Bekanntmachung der Ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgte gemäß § 16 der Hauptsatzung der Stadt Troisdorf am 20. März 2024 durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Troisdorf unter der Internetseite https://www.troisdorf.de/bekanntmachungen und wird hiermit nachrichtlich veröffentlicht:

Öffentliche Bekanntmachung

Ordnungsbehördliche Verordnung vom 18.03.2024

über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Troisdorf

an Sonntagen im Jahr 2024

Aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten des Landes Nordrhein-Westfalen (LÖG NRW) vom 16.11.2006 und den §§ 25, 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden -Ordnungsbehördengesetz-

in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (Gesetz- und Verordnungsblatt NW S. 528), jeweils in der bei Erlass dieser Verordnung geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Troisdorf in seiner Sitzung am 05.03.2024 folgende ordnungsbehördliche Verordnung für die Ortsteile Troisdorf-Mitte und Troisdorf-Sieglar erlassen:

§ 1

Verkaufsstellen im Gebiet der Stadt Troisdorf

• im Ortsteil Troisdorf – Mitte dürfen im Bereich der Fußgängerzone am Sonntag, den 12.05.2024 im Zusammenhang mit der Veranstaltung “22. Familienfest”

• Sonntag, den 29.09.2024 im Zusammenhang mit der Veranstaltung “4. Troisdorf Verein(T)”

• Sonntag, den 01.12.2024 im Zusammenhang mit der Veranstaltung “16.Winterwald”

jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

• im Ortsteil Troisdorf – Sieglar dürfen im Bereich Kerpstraße, Steinstraße 1-11 und Christian-Esch-Straße am Sonntag, den 26.05.2024 im Zusammenhang mit der Veranstaltung “20. Ochsenfest”

in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

Die Anlagen zu § 1 stellen die räumlichen Geltungsbereiche bildlich dar.

§ 2

Gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an den unter § 1 genannten Sonntagen nur aus dem konkreten, in dieser Verordnung genannten Anlasszusammenhang geöffnet sein. Sollte daher die Veranstaltung, als Grundlage des öffentlichen Interesses an der Sonntagsöffnung, nicht stattfinden, so ist die entsprechende Ausnahmeregelung gegenstandslos.

§ 3

Die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer nach § 10 LÖG NRW, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

§ 4

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält oder in diesen Geschäftszeiten andere als die zugelassenen Waren verkauft.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 Abs. 1 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden.

(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der zurzeit geltenden Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG i.V.m. § 31 Abs. 2 Ordnungsbehördengesetz ist der Bürgermeister der Stadt Troisdorf.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung vom 18.03.2024 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Beschluss des Rates vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Troisdorf, den 18.03.2024

Stadt Troisdorf

gez. Alexander Biber

Bürgermeister

Anlagen:

Anlage zu § 1 (Räumliche Geltungsbereiche der verkaufsoffenen Sonntage)

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