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Montag 14. Oktober 2024
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Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 (BauGB) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes T 182, Blatt 2, Stadtteil Troisdorf-Mitte, Bereich ehemalige Dynamit Nobel-Flächen zwischen Mauspfad, T-Park-Gelände, Kronenstraße und Sportanlagen Carl-Diem-Straße

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 1. Januar 2023 hat der Rat der Stadt Troisdorf in seiner Sitzung am 28.11.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Vorkaufsrecht

Zur Sicherung von städtebaulichen Maßnahmen zur Stärkung des Gewerbestandortes Troisdorf steht der Stadt Troisdorf ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB. 1, Nr. 2 BauGB an den in § 2 bezeichneten bebauten und unbebauten Grundstücken zu.

Im Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplan T 182, Blatt 2, Stadtteil Troisdorf Mitte plant die Stadt Troisdorf die 62 ha große Fläche neu zu ordnen. Insbesondere soll die Erschließung des geplanten Gebietes optimiert werden. Des Weiteren plant die Stadt Troisdorf gewerbliche Grundstücke zu schaffen, die das Wohnen nicht wesentlich stören dürfen.

Ziel der Stadt Troisdorf ist es, bereits in einer frühen Planungsphase die geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen bzw. zu beschleunigen und eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der hierfür notwendigen Maßnahmen zu vermeiden.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst den geplanten Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes T 182, Blatt 2 mit den nachfolgend aufgeführten, bebauten und unbebauten Flurstücken:

Gemarkung Troisdorf, Flur 10, Flurstücke 2385, 2438, 2440, 2446, 2447, 2646, 2647, 2649.

Gemarkung Sieglar, Flur 19, Flurstücke 167, 248, 292, 293, 294, 295, 296, 297, 298, 300, 301, 302, 303, 304, 305, 306, 307, 308, 309, 310, 311, 312, 313, 314, 315, 316, 317, 318, 319, 357, 394, 395.

In der zugehörigen Karte ist der Geltungsbereich der Satzung im Maßstab 1:2.000 durch eine unterbrochene schwarze Linie dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil der Satzung und liegt zu jedermanns Einsicht im Rathaus Kölner Straße 176, 53840 Troisdorf, Zimmer 321, während der Dienststunden öffentlich aus. Ein Übersichtsplan 1:10.000 ist als Anlage beigefügt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweise:

I. Gemäß § 215 BauGB werden bei Satzungen nach dem Baugesetzbuch die folgenden Verletzungen von Vorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden:

1. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften.

2. Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans.

3. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs.

II. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 1. Januar 2023, kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bekanntmachungsanordnung:

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Bekanntmachung ist auch im Internet auf https://www.troisdorf.de

unter der Rubrik Rathaus & Service Aktuell Bekanntmachungen bereitgestellt worden.

Troisdorf, 06.12.2023
gez. Alexander Biber
Bürgermeister

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