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Die Vollziehung der Öffentlichen Bekanntmachung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Trois…

Die Vollziehung der Öffentlichen Bekanntmachung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Troisdorf vom 09.07.2026 erfolgte gemäß § 15 der Hauptsatzung der Stadt Troisdorf am 09.07.2026 durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Troisdorf unter der Internetseite https://www.troisdorf.de/bekanntmachungen und wird hiermit nachrichtlich veröffentlicht:

Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Troisdorf vom 09.07.2026

Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 und § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666), des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), der Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. August 1993 (GV. NRW. 1993 S. 592, ber. S. 967), der Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Juli 2004 (GV.NRW, S. 383) in den zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassungen hat der Stadtrat der Stadt Troisdorf in seiner Sitzung vom 07.07.2026 folgende Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Troisdorf beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden nach §§ 26, 26a GO NRW im Gebiet der Stadt Troisdorf (Abstimmungsgebiet).

§ 2 Anwendung des Kommunalwahlrechts

Für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW), des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen (KWahlG), der Kommunalwahlordnung (KWahlO) sowie der Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Bürgerentscheid DVO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit diese anwendbar sind und diese Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 3 Abstimmungsart

Bürgerentscheide und Ratsbürgerentscheide werden grundsätzlich als Briefabstimmung durchgeführt. Allen Abstimmungsberechtigten werden die für die Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen von Amts wegen übersandt. Die Beschaffenheit der Abstimmungsunterlagen wird vom Bürgermeister abweichend von § 32 KWahlO an den jeweiligen Bürgerentscheid anpassend bestimmt.

§ 4 Abstimmungsleitung

(1) Der Bürgermeister leitet die Abstimmung (Abstimmungsleiter), stellvertretender Abstimmungsleiter ist sein allgemeiner Vertreter. Der Abstimmungsleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheides verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.

(2) Die Abstimmung findet an einem Sonntag statt, den der Bürgermeister festlegt. Dieser Tag liegt spätestens zwölf Wochen nach der Zurückweisung des Bürgerbegehrens durch den Stadtrat bzw. nach dem Beschluss zur Durchführung eines Ratsbürgerentscheids.

§ 5 Benachrichtigung der Abstimmberechtigten

Abweichend von § 14 KWahlO macht der Bürgermeister spätestens am Tag vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis öffentlich bekannt:

(1) den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage,

(2) wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann,

(3) dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.

§ 6 Abstimmungsheft/Informationsblatt

(1) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält

1. Die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung sowie den Text der zu entscheidenden Frage.

2. Eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens.

3. Eine kurze sachliche Begründung des Bürgermeisters, der im Stadtrat vertretenen Fraktionen, Gruppen und Einzelratsmitgliedern samt Angabe und in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl zur letzten Wahl der Vertretung.

4. Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der unter Ziffer 3 genannten Vertretungen.

Die unter Ziffer 2 – 4 genannten Informationen werden in das Abstimmungsheft/Informationsschreiben aufgenommen, sofern diese dem Wahlamt bis zum 42. Tag vor der Abstimmung vorliegen.

(2) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie die im Stadtrat vertretenen Fraktionen verständigen sich im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 1 Ziffer 2 – 3). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft/Informationsblatt auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Stadtrat vertretenen Fraktionen, Gruppen und Einzelratsmitgliedern und des Bürgermeisters zu beschränken. Der Bürgermeister kann für die im Abstimmungsheft/Informationsblatt nach Abs. 1 Ziffer 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen.

(3) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt Troisdorf (https://www.troisdorf.de) veröffentlicht.

(4) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft/Informationsblatt abweichend von Abs. 1 Ziffer 2 eine kurze Begründung des Stadtrates.

§ 7 Stimmzettel

Die Stimmzettel enthalten die zur Entscheidung stehende Frage und lauten auf „Ja“ oder „Nein“. Bei mehreren Bürgerentscheiden oder Ratsbürgerentscheiden werden getrennte Stimmzettel verwendet; eine Stichfrage ist in den Stimmzettel aufzunehmen.

§ 8 Feststellung des Ergebnisses

(1) Soweit erforderlich kann die Auszählung der Stimmen für den Bürgerentscheid auch in der Woche nach der Abstimmung erfolgen.

(2) Der Stadtrat stellt das amtliche Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der Abstimmungsvorstände vorzunehmen. Bei begründeten Zweifeln an der rechnerischen Feststellung des Abstimmungsergebnisses kann der Stadtrat eine erneute Zählung verlangen. Im Übrigen ist er an die Entscheidungen der Abstimmungsvorstände gebunden.

(3) Der Bürgermeister macht das festgestellte amtliche Ergebnis öffentlich bekannt.

§ 9 Abstimmungsprüfung

Eine Abstimmungsprüfung i.S.d. §§ 40 – 44 KWahlG findet nicht statt.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Troisdorf tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt Troisdorf vom 09. Oktober 1997 in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Neufassung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Troisdorf vom 09.07.2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Troisdorf vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Troisdorf, den 09.07.2026

Stadt Troisdorf

gez. Alexander Biber

Bürgermeister

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