Die Vollziehung der Öffentlichen Bekanntmachung der 9. Änderung vom 09.07.2026 der Satzung der Stadt Troisdorf für die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertagespflege, in Kindertageseinrichtungen und für außerunterrichtliche Angebote der städtischen Hortgruppen sowie der Offenen Ganztagsschulen – OGS (Trogata) (Elternbeitragssatzung) vom 10. Dezember 2013 erfolgte gemäß § 15 der Hauptsatzung der Stadt Troisdorf am 09.07.2026 durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Troisdorf unter der Internetseite https://www.troisdorf.de/bekanntmachungen und wird hiermit nachrichtlich veröffentlicht:
9. Änderung vom 09.07.2026 der Satzung der Stadt Troisdorf für die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertagespflege, in Kindertageseinrichtungen und für außerunterrichtliche Angebote der städtischen Hortgruppen sowie der Offenen Ganztagsschulen – OGS (Trogata) (Elternbeitragssatzung) vom 10. Dezember 2013
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung (GO NRW) für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), des § 1 sowie des § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz-KiBiz) in der Fassung vom 03. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894), sowie des § 9 Abs. 3 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gültigen Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Troisdorf in seiner Sitzung am 07.07.2026 folgende 9. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
§ 2 Beitragshöhe erhält folgende Fassung:
Die Höhe der zu entrichtenden Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 5 Beitragsermäßigung, Härteregelung erhält folgende Fassung:
(1) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das dritte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.
(2) Wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig elternbeitragspflichtige Einrichtungen oder Angebote im Sinne von § 1 Abs. 1 dieser Satzung in Anspruch nehmen, entfallen die Elternbeiträge, sofern es sich um Geschwister von Kindern im letzten oder vorletzten Kindergartenjahr handelt, die gemäß § 50 Abs. 1 KiBiz NRW beitragsbefreit sind.
Wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig elternbeitragspflichtige Einrichtungen oder Angebote im Sinne von § 1 Abs. 1 dieser Satzung in Anspruch nehmen, und sich eines der Kinder im drittletzten Kindergartenjahr befindet, wird der Elternbeitrag für ein Geschwisterkind erhoben.
Bei mehreren Geschwisterkindern wird der Beitrag für das Geschwisterkind erhoben, auf welches der höchste Elternbeitrag entfällt.
Ergeben sich ohne die zuvor genannten Beitragsbefreiungen unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so ist der jeweils höchste Beitrag zu zahlen.
Ergeben sich gleich hohe Beiträge, so ist für das jüngste Kind der Beitrag zu zahlen.
Soweit elternbeitragspflichtige Einrichtungen oder Angebote im Sinne dieser Satzung von einem Kind gleichzeitig (im gleichen Beitragszeitraum) in Anspruch genommen werden, gelten die Sätze 1, 2 entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 wird für das erste Geschwisterkind, das eine OGS/Trogata besucht ein Elternbeitrag in Höhe von 50% des jeweiligen Regelbeitrag gefordert. Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
(4) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) gewährt oder Kindergeld gezahlt, ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel (Anlage 1) für die erste Einkommensstufe (Elternbeitrag 0,00 €) ergibt.
(5) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung der bzw. den oder dem Beitragspflichtigen und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 SGB VIII i. V. m. §§ 82 bis 85, 87, 88 SGB XII).
(6) Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Hilfen zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Kinderzuschlag gemäß § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) sind für die Dauer des Leistungsbezuges immer in der ersten Einkommensstufe der Anlage 1 (Elternbeitrag 0,00 €) einzustufen.
Artikel II
Die gemäß § 2 der Elternbeitragssatzung als Bestandteil der Elternbeitragssatzung vom 10. Dezember 2013 anliegende Elternbeitragstabelle (Anlage 1) wird wie beigefügt neu gefasst.
Artikel III
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2027 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 9. Änderung vom 09.07.2026 der Satzung der Stadt Troisdorf für die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertagespflege, in Kindertageseinrichtungen und für außerunterrichtliche Angebote der städtischen Hortgruppen sowie der Offenen Ganztagsschulen – OGS (Trogata) (Elternbeitragssatzung) vom 10. Dezember 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Troisdorf vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Troisdorf, den 09.07.2026
Stadt Troisdorf
gez. Alexander Biber
Bürgermeister
