Satzung zur Festlegung von Fristen für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz- LWG -) im Bereich Dorfstraße, Eschmarer Straße, Gronaustraße, Jägerstraße, Katharinenstraße, Lambertusstraße, Pützchensweg, Schlesierstraße, Sankt-Adelheid-Straße und Lehmkuhler Straße vom 24. Juni 2026
Aufgrund der
– §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW. 1994 S. 666), zuletzt geändert Art. 2 G zur Änd. des KommunalwahlG und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 5.7.2024 (GV. NRW. S. 444) in der jeweils gültigen Fassung,
– der §§ 60, 61 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009 S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der RL (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), in der jeweils gültigen Fassung,
– des § 46 Abs. 2 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995 S. 926), zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änd. weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 29.3.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84), in der jeweils gültigen Fassung,
– der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17.10.2013 (SüwVO Abw,
GV. NRW. 2013 S. 602 ff.) zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Änd. des Landeswasserrechts vom 4.5.2021 (GV. NRW. 2021 S. 560, ber. S. 718), in der jeweils gültigen Fassung,
– des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.2.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 21 G zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349), in der jeweils gültigen Fassung,
hat der Verwaltungsrat des Abwasserbetriebs Troisdorf, AöR am 23. Juni 2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Regelungsgegenstand
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 Abs. 1 LWG NRW so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber dem Abwasserbetrieb Troisdorf, AöR.
(2) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Die Satzung gilt auch für private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Gruben zuführen. Prüfpflichtige sind nach § 8 SüwVO Abw NRW die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer (§ 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW) bzw. die oder der Erbbauberechtigte (§ 8 Abs. 7 SüwVO Abw NRW).
(3) Nach § 46 Abs. 2 Satz 1, Nr. 1 LWG NRW ist der Abwasserbetrieb Troisdorf, AöR zur Erfüllung seiner Abwasserbeseitigungspflicht berechtigt, durch Satzung Fristen für die Prüfung von Haus- und/oder Grundstücksanschlussleitungen festzulegen, wenn die Verordnung nach § 59 Abs. 4 LWG NRW (SüwVO Abw NRW) keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht oder wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind oder wenn der Abwasserbetrieb Troisdorf, AöR für abgegrenzte Teile seines Gebietes die öffentliche Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 59 Abs. 3 LWG NRW überprüft.
(4) Mit dieser Satzung macht der Abwasserbetrieb Troisdorf, AöR von der Befugnis in § 46 Abs. 2, Satz 1, Nr. 1 LWG NRW für die in § 2 dieser Satzung bezeichneten Grundstücke Gebrauch.
Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 LWG NRW wird mit dieser Satzung eine Frist für die erstmalige Prüfung von bestehenden, privaten Abwasserleitungen festgelegt, weil der Abwasserbetrieb Troisdorf, AöR zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung umfangreiche Kanalsanierungs- und Erneuerungsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Abwasseranlage durchführt.
Diese Sanierungs- und Erneuerungsmaßnahmen sind im Abwasserbeseitigungskonzept nach § 47 LWG NRW des Abwasserbetriebs Troisdorf, AöR festgelegt.
§ 2 Räumlicher und persönlicher Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Grundstücke, die in den folgenden Straßen bzw. Straßenabschnitten liegen und/oder an die dort vorhandene öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind:
Dorfstraße 46 – 48 A
Dorfstraße 47 – 51
Dorfstraße 78 – 122
Dorfstraße 83 – 125
Eschmarer Straße 12 – 26
Gronaustraße 1 – 25 A
Gronaustraße 4 – 32
Jägerstraße 1 – 23
Jägerstraße 4 – 20
Lambertusstraße 37
Katharinenstraße 2 – 16
Katharinenstraße 5 – 15
Pützchensweg 1 – 19
Pützchensweg 4 – 18
Schlesierstraße 1 – 9
Schlesierstraße 2 – 12
Sankt-Adelheid-Straße 1 – 13
Sankt-Adelheid-Straße 2 – 18
Lehmkuhler Str. 16 A – 20 B
Lehmkuhler Str. 15 – 17
(2) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat die Abwasserleitungen ihres oder seines Grundstücks auf ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen (§ 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW). Welche Leitungsbestandteile zu prüfen sind, ergibt sich aus § 7 SüwVO Abw NRW. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt nach § 8 Abs. 7 SüwVO Abw NRW an die Stelle der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers die oder der Erbbauberechtigte.
(3) Führen zu prüfende Abwasserleitungen auch über fremde Grundstücke, so ist die- oder derjenige zur Zustands- und Funktionsprüfung auf dem fremden Grundstück verpflichtet, deren oder dessen Abwasser durchgeleitet wird. Eigentümerinnen oder Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden (§ 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW).
§ 3 Durchführung und Frist
für die Zustands- und Funktionsprüfung
(1) Die erstmalige Zustands- und Funktionsprüfung bei bestehenden privaten Abwasseranlagen im Geltungsbereich dieser Satzung ist spätestens bis zum
31. März 2027
durchzuführen.
(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden.
(3) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen gemäß § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden.
Der Abwasserbetrieb Troisdorf, AöR bietet durch Unterrichtung und Beratung Hilfestellung an.
§ 4 Prüfbescheinigung
(1) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW genannten Anlagen beizufügen.
(2) Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist dem Abwasserbetrieb Troisdorf, AöR durch die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer oder die oder den Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 1 bzw. Abs. 7 SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch den Abwasserbetrieb Troisdorf, AöR erfolgen kann.
(3) Erfüllen Personen, welche die Zustands- und Funktionsprüfung durchführen, nicht die Anforderungen an die Sachkunde in den §§ 12, 13 SüwVO Abw NRW oder entspricht die Prüfbescheinigung nicht den Anforderungen in § 9 Abs. 2 SüwVO Abw NRW wird die Bescheinigung über die Zustands- und Funktionsprüfung vom Abwasserbetrieb Troisdorf, AöR nicht anerkannt.
(4) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW keiner erneuten Prüfung, sofern die Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
§ 5 Sanierungserfordernis
Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann der Abwasserbetrieb Troisdorf, AöR gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.
§ 6 Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Bescheinigung über die Zustands- und Funktionsprüfung nach § 4 Abs. 2 dem Abwasserbetrieb Troisdorf, AöR nicht vorlegt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 7 Abs. 2 GO NRW i. V. m. § 17 OWiG mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € geahndet werden.
§ 7 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung zur Festlegung von Fristen für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz- LWG -) im Bereich Dorfstraße, Eschmarer Straße, Gronaustraße, Jägerstraße, Katharinenstraße, Lambertusstraße, Pützchensweg, Schlesierstraße, Sankt-Adelheid-Straße und Lehmkuhler Straße vom 24. Juni 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluss des Verwaltungsrates vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Anstalt des öffentlichen Rechts vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Troisdorf, 24. Juni 2026
Alexander Biber Andrea Vogt Michael Roelofs
Verwaltungsratsvorsitzender Vorstand (Vorsitzende) Vorstand