Die Vollziehung der Öffentlichen Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für Seniorenbeauftragte der Stadt Troisdorf vom 08.12.2025 erfolgte am 10.12.2025 gemäß § 15 der Hauptsatzung der Stadt Troisdorf auf der Internetseite der Stadt Troisdorf unter der Internetadresse https://www.troisdorf.de/bekanntmachungen und wird hiermit nachrichtlich veröffentlicht:
Öffentliche Bekanntmachung
Neufassung
der Satzung für die Seniorenbeauftragten der Ortschaften und
den Seniorenbeirat der Stadt Troisdorf
vom 08.12.2025
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Troisdorf am 02. Dezember 2025 folgende Neufassung der Satzung beschlossen:
Präambel
Aufgrund der demografischen Entwicklung in Deutschland, die sich auch in Troisdorf in ähnlichem Masse vollzieht, wird in den kommenden Jahren der Anteil der Seniorinnen und Senioren an der Bevölkerung und deren absolute Anzahl in Troisdorf deutlich steigen. Bereits jetzt gibt es eine Vielzahl von Einrichtungen, insbesondere die neu einzurichtenden Stadtteilzentren, die Begegnungsstätten, Wohlfahrtsverbände, Interessenverbände, Vereine und Parteien, die bereits über lange Jahre hinweg die wichtigste Säule der Angebote für Seniorinnen und Senioren in Troisdorf bilden. Sie unterstützen die älteren Menschen bei der Selbstverwirklichung, Integration, Aktivierung und gesellschaftlichen Teilhabe. Diese Institutionen ziehen die Erfahrungen und das Wissen der Älteren für ihre eigene Arbeit heran und motivieren verstärkt die älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger zur aktiven Mitarbeit. Hieraus erfolgt bereits jetzt eine Artikulation besonderer Bedarfslagen.
Um dieses zu verstärken, eine konstruktive Beteiligung älterer Mitbürgerinnen und Mitbürger an Gemeinwesenarbeit zu unterstützen und insbesondere auch in den Ortschaften vorhandene Einzelbedarfslagen zu erfassen, bekanntzugeben und zu decken, werden in den und für die einzelnen Troisdorfer Ortschaften Seniorenbeauftragte ernannt. Diese bilden mit Wirkung für die gesamte Stadt den Seniorenbeirat.
§ 1
Aufgaben der Seniorenbeauftragten der Ortschaften
(1) Die Seniorenbeauftragten der Ortschaften nehmen die Interessen und Belange der 60jährigen und älteren Menschen in ihren Ortschaften wahr und entwickeln Ideen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Seniorinnen und Senioren in der Ortschaft.
(2) Sie sind unabhängig von Parteien, Konfessionen, Verbänden und Vereinen, arbeiten aber vertrauensvoll mit diesen auf Ortsteilebene in allen Belangen zusammen, die die Seniorinnen und Senioren betreffen.
(3) Die Seniorenbeauftragten der Ortschaften entwickeln ihre Aufgaben aus eigener Initiative und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Die Seniorenbeauftragten können sich in Einzelanliegen und bei Angelegenheiten, die die Lebensverhältnisse der Seniorinnen und Senioren in der Ortschaft betreffen, an den Bürgermeister wenden.
§ 2
Zusammensetzung und Bestellung der Seniorenbeauftragten der Ortschaften
(1) Für jede Ortschaft der Stadt Troisdorf gibt es möglichst eine / einen Seniorenbeauftragten. Nur die Seniorenbeauftragten sind im Seniorenbeirat stimmberechtigt.
(2) Für jede/jeden Seniorenbeauftragten kann eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter bestellt werden.
(3) Die Bestellung der / des Seniorenbeauftragten erfolgt in der Sitzung des Stadtrates.
(4) Im Vorfeld veröffentlicht der Bürgermeister einen Aufruf an alle Einwohnenden, die 60 Jahre oder älter sind und ihren 1. Wohnsitz im Stadtgebiet der Stadt Troisdorf haben.
(5) Die örtlichen Ortsvorsteherinnen / Ortsvorsteher nehmen die Bewerbungen der interessierten Einwohnenden entgegen und treffen eine Vorauswahl.
(6) Die Vorauswahl der interessierten Bewerberinnen / Bewerber wird dem Stadtrat der Stadt Troisdorf zur Entscheidung vorgelegt.
(7) Ist die Position einer / eines (stellvertretenden) Seniorenbeauftragten in einer Ortschaft unbesetzt, gleich aus welchen Gründen, ist eine Besetzung in der laufenden Wahlperiode zulässig.
§ 3
Bildung des Seniorenbeirates
(1) Der / Die zuständige Dezernentin für das Sozialwesen lädt nach der Bestellung durch den Stadtrat die Seniorenbeauftragten zur konstituierenden Sitzung des Seniorenbeirates ein.
(2) Unter Vorsitz der / des zuständigen Dezernentin / des Dezernenten wählen die Seniorenbeauftragten aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Vertreterin. Die Wahl erfolgt in 2 getrennten Wahlvorgängen.
(3) Der Seniorenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Seniorenbeirat orientiert sich grundsätzlich an den Regelungen aus der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Troisdorf.
§ 4
Aufgaben und Rechtsstellung des Seniorenbeirats der Stadt Troisdorf
(1) Der Seniorenbeirat unterstützt die Arbeit des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Inklusion. Er nimmt insoweit Belange der 60-Jährigen und älteren Menschen im Stadtgebiet wahr und entwickelt Ideen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Seniorinnen und Senioren der Stadt. Er wirkt bei der Umsetzung und Fortentwicklung des Altenhilfeplans mit.
(2) Der Seniorenbeirat kann sich in Angelegenheiten, die die Belange der 60-Jährigen und älteren Menschen im Stadtgebiet betreffen, an den Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Inklusion und den Bürgermeister wenden. Er kann dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Inklusion und dem Bürgermeister Vorschläge unterbreiten.
(3) Der Seniorenbeirat trifft sich in der Regel viermal im Jahr – vorzugsweise einmal je Quartal – oder nach Bedarf zu den Sitzungen. Der / die Vorsitzende hat eine ordentliche Sitzung einzuberufen, wenn mindestens 30% der Mitglieder dies verlangen. Die Einladung erfolgt mindestens 7 Tage vor der Sitzung. Grundlage für die jeweils aktuellen Einladungsfristen sind die geltenden Fristen für den Rat der Stadt Troisdorf und den weiteren Ausschüssen der Stadt Troisdorf.
(4) Der Seniorenbeirat ist kein Ausschuss oder Beirat im Sinne der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW).
(5) Die Mitglieder des Seniorenbeirates arbeiten ehrenamtlich.
§ 5
Zusammensetzung des Seniorenbeirates der Stadt
(1) Der Seniorenbeirat setzt sich aus den Seniorenbeauftragen der 12 Ortschaften zusammen.
(2) Jedes Mitglied kann durch seine Stellvertreterin bzw. seinen Stellvertreter nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung vertreten werden.
§ 6
Zusammenarbeit mit der Stadt Troisdorf
(1) Die Seniorenbeauftragten und der Seniorenbeirat erhalten auf Anfrage Unterstützung von der Verwaltung.
(2) Der / die Vorsitzende des Seniorenbeirates berichtet regelmäßig im Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Inklusion.
§ 7
Amtszeit der Seniorenbeauftragten der Ortschaften und des Seniorenbeirats
(1) Die Bestellung der Seniorenbeauftragten und des Seniorenbeirates korrespondiert mit der Amtszeit des Rates der Stadt Troisdorf.
(2) Die Seniorenbeauftragten und der Seniorenbeirat bleiben bis zu einer erneuten Bestellung im Amt. Die Bestellung der neuen Mitglieder hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Wahl der Ortsvorsteherinnen zu erfolgen.
§ 8
Ausscheiden, Nachrücken
(1) Scheidet ein Seniorenbeauftragter durch Verzicht oder Umzug aus dem Gebiet der Stadt Troisdorf aus, so rückt die/der Stellvertreter/in nach.
(2) Ist kein/e Stellvertreter/In gewählt oder lehnt die/der Stellvertreter/in dieses Amt ab, so ist ein/e kommissarische/r Vertreter/in aus dem Kreis der Seniorenbeiratsmitglieder zu bestellen. Eine neue Bestellung des/der
Seniorenbeauftragten soll möglichst zeitnah in Absprache mit dem Seniorenbeirat und dem/der jeweiligen Ortsvorsteher/in durchgeführt werden.
(3) Zieht eine/ein Seniorenbeauftragter innerhalb des Gebietes der Stadt Troisdorf um, so kann sie/er mit Zustimmung der Ortsvorsteherinnen Seniorenbeauftragter bleiben.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung trifft mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Neufassung der Satzung für die Seniorenbeauftragten der Ortschaften und den Seniorenbeirat der Stadt Troisdorf vom 08.12.2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann (§ 7 Abs. 6 GO NRW), es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Troisdorf vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Troisdorf, den 08.12.2025
gez. Alexander Biber
Bürgermeister