Die Vollziehung der Öffentlichen Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses Rondorf, der Bezirksregierung Köln erfolgte gemäß § 16 der Hauptsatzung der Stadt Troisdorf am 04.12.2025 durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Troisdorf unter der Internetadresse https://www.troisdorf.de/bekanntmachungen und wird hiermit nachrichtlich veröffentlicht:
Öffentliche Bekanntmachung
Die Öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses Rondorf wird auf Veranlassung der Bezirksregierung Köln hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Troisdorf, den 04.12.2025
Stadt Troisdorf
gez. Alexander Biber
Bürgermeister
– Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g –
Bezirksregierun Köln Köln, den 03.11.2025
Dezernat 33 Zeughausstraße 2-8
-Ländliche Entwicklung, Bodenordnung- 50667 Köln
Telefon: 0221 147 – 2033
Flurbereinigung Rondorf Az.: 33.11 -5 25 04-
B e s c h l u s s
1. Für Teile der Stadt Köln wird aus Anlass der Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfang für den Neubau der Entflechtungsstraße als Gemeindestraße in Köln-Rondorf zwischen der Brühler Landstraße B51 und dem Anschluss an den Kreisverkehr an der L150 Kiesgrubenweg und den damit verbundenen Maßnahmen gemäß § 4 in Verbindung mit den §§ 87 – 89 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), die
Flurbereinigung Rondorf
angeordnet. Das Flurbereinigungsgebiet wird für die nachstehend aufgeführten Grundstücke festgestellt:
Regierungsbezirk Köln
Kreisfreie Stadt Köln Gemarkung Rondorf-Land
Flur 4 Nrn. 35, 61, 73, 74, 75, 76
Flur 5 Nrn. 20, 37, 679, 734
Flur 12 Nr. 226
Flur 36 Nrn. 144,160, 162, 164, 190, 191, 193, 194, 293, 295, 296, 297, 298, 299, 305, 306, 307, 309, 310, 311, 312, 361, 362, 363, 364, 365, 366, 367, 368, 369, 370, 403, 404, 405, 406, 407, 411, 423, 466
Flur 37 Nrn. 4, 5, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 35, 36, 37
Flur 38 Nrn. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 29, 30, 31, 33, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 51, 52, 52/34, 53, 53/34, 54, 56
Flur 39 Nrn. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 31, 32, 33, 34, 36, 39, 44, 45, 46, 64, 66, 123
Gemarkung Meschenich
Flur 53 Nrn. 1, 2, 4, 32, 33, 40/3, 41/3, 42
Flur 54 Nrn. 16, 18, 19, 21, 22/1, 22/2, 23, 24, 25, 26, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 52, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 66, 67, 67/39, 68, 68/40, 69, 69/40, 70, 70/20, 71, 71/20, 72, 72/29, 73, 73/29,74, 74/29, 75, 76, 77, 78, 79, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 110, 111, 123, 124, 125, 126, 127, 128
Flur 55 Nr. 47
2. Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von rd. 160 ha und ist auf der Gebietskarte dargestellt, die Anlage dieses Beschlusses ist.
3. Der Flurbereinigungsbeschluss mit Gründen und Gebietskarte liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten einen Monat lang während der Besuchszeiten aus bei der
• Stadt Köln, Amt für Straßen und Radwegebau, Willy-Brandt-Platz 2
in 50679 Köln, Zimmer 08 B 09;
• Stadt Leverkusen, Dezernat V – Fachbereich Kataster und Vermessung, Elberfelder Haus, Hauptstraße 101 in 51373 Leverkusen, im Eingangsbereich;
• Stadt Bergisch Gladbach, Rathaus Bensberg, Wilhelm-Wagener-Platz
in 51429 Bergisch-Gladbach, Raum E7;
• Stadt Rösrath, Rathaus, Hauptstraße 299 in 51503 Rösrath (Hoffnungsthal) Eingang A, Raum Zentrale;
• Stadt Troisdorf, Stadtplanungsamt, Kölner Straße 176 in 53840 Troisdorf 3. Obergeschoss, Gebäudeteil C, Raum 319;
• Stadt Niederkassel, Rathausstraße 19 in 53859 Niederkassel auf dem Flur des Stadtplanungsamt zwischen Zimmer 023 und 024;
• Stadt Wesseling, Amt für Stadtentwicklung (61), Alfons-Müller-Platz in 50389 Wesseling, Neues Rathaus, 3. Obergeschoss, Zimmer 314;
• Stadt Brühl, Bürgeramt, Steinweg 1 in 50321 Brühl Servicetheke im Eingangsbereich;
• Stadt Hürth, Amt für Planung, Vermessung und Umwelt (61) / Fachbereich: Stadtplanung (61-1), Friedrich-Ebert-Straße 40 in 50354 Hürth 4. Obergeschoss, Zimmer 406; Eine Einsichtnahme ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung unter Tel. Nr. 02233 53-424 oder per E-Mail (atay@huerth.de) möglich;
• Stadt Frechen, Johann-Schmitz-Platz 1-3 in 50226 Frechen 3. Obergeschoss, Abteilung 9.61, Zimmer 305;
• Rathaus der Stadt Pulheim, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie, Alte Kölner Straße 26 in 50259 Pulheim 2. Obergeschoss im Plankasten auf dem Flur;
• Stadt Dormagen, Technisches Rathaus, Mathias-Giesen-Straße 11 in 41540 Dormagen, Erdgeschoß, Zimmer 0.24;
• Stadt Monheim am Rhein, Abteilung Stadtplanung, Bereich Stadtplanung und Bauaufsicht, Rathausplatz 2 in 40789 Monheim am Rhein, Zimmer 2210 und 2212;
• Bezirksregierung Köln Scheidtweilerstraße 4 in 50933 Köln, 2. Obergeschoss, Zimmer W03.02.157. Eine Einsichtnahme ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung unter Tel.Nr. 0221 147-3717 oder per E-Mail (tobias.lewalder@bezreg-koeln.nrw.de) möglich.
Die Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses.
4. Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (§ 10 Nr. 1 FlurbG) bilden die
Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Rondorf mit dem Sitz in Köln-Rondorf.
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG).
5. Rechte an den vorstehenden Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung schriftlich bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln
oder persönlich nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter o. g. Rufnummer oder per E-Mail: tobias.lewalder@bezreg-koeln.nrw.de bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, Scheidtweilerstraße 4 in 50933 Köln
unter Angabe des Az. 33.11 -5 25 04- anzumelden.
Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen der Bezirksregierung Köln hat die anmeldende Person ihr Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Bezirksregierung Köln die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.
Der/die Inhaber/in eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der/die Beteiligte, dem/der gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird.
6. Von der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses an gelten folgende Einschränkungen, die bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wirksam sind:
6.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Bezirksregierung Köln nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).
6.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Bezirksregierung Köln errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).
6.3 Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Bezirksregierung Köln beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG).
6.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Bezirksregierung Köln (§ 85 Nr. 5 FlurbG).
Sind entgegen den Anordnungen zu 6.1 und 6.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Bezirksregierung Köln kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).
Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu 6.3 vorgenommen worden, so muss die Bezirksregierung Köln Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).
Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu 6.4 vorgenommen worden, so kann die Bezirksregierung Köln anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Nr. 6 FlurbG).
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu 6.2, 6.3 und 6.4 dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € [in den Fällen 6.2 und 6.3] bzw. bis zu 25.000,- € [im Fall 6.4] für den einzelnen Fall geahndet werden [§ 154 FlurbG, §§ 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2025 (BGBl. I S. 163) i.V.m. dem Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Umwelt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 03. Mai 2022 (MBl. NRW. S. 347)]. Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden (§ 17 Abs. 4 OWiG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht (§ 154 Abs. 3 FlurbG).
Die Bußgeldbestimmungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats Widerspruch unter Angabe des Aktenzeichens erhoben werden bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33,
50667 Köln.
Hinweis:
Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden der vollmachtgebenden Person zugerechnet werden.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wird die sofortige Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses Rondorf angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen diesen Beschluss keine aufschiebende Wirkung haben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- beantragt werden bei dem
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
\tFlurbereinigungsgericht
48143 Münster.
Hinweise:
Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden der vollmachtgebenden Person zugerechnet werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite https://www.justiz.de.
Im Auftrag
(LS)
gez. Kopka
Leitender Regierungsvermessungsdirektor
Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung mit Gebietskarte wird auch auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren veröffentlicht.
Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/flurbereinigungsverfahren
Auf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt.