Die Vollziehung der Öffentlichen Bekanntmachung der 6. Änderungssatzung der Satzung des Abwasserbetriebes erfolgte am 12. November 2025 gemäß § 15 der Hauptsatzung der Stadt Troisdorf auf der Internetseite der Stadt Troisdorf unter der Internetadresse https://www.troisdorf.de/bekanntmachungen und wird hiermit nachrichtlich veröffentlicht:
Öffentliche Bekanntmachung
6. Änderung vom 05. November 2025
der Satzung des Abwasserbetriebes Troisdorf
– Anstalt des öffentlichen Rechts – (Unternehmenssatzung)
vom 19. Dezember 2002
Aufgrund von §§ 7 Abs. 1 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 10. Juli 2025 (GV. NRW S. 618) hat der Rat der Stadt Troisdorf in seiner Sitzung am 04.11.2025 folgende 6. Änderung der Satzung des Abwasserbetriebes Troisdorf, Anstalt des öffentlichen Rechts, (Unternehmenssatzung) vom 19. Dezember 2002 beschlossen:
Artikel I
§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern. Für die weiteren Mitglieder werden persönliche Stellvertreter bestellt.
§ 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens drei Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragen.
Artikel II
Diese 6. Änderungssatzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Troisdorf vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Troisdorf, den 05. November 2025
Stadt Troisdorf
gez. Alexander Biber
Bürgermeister