Die vom Rat der Stadt Troisdorf am 01.10.2024 beschlossene 4. Änderung des Flächennutzungsplanes ist von der Bezirksregierung Köln -Dezernat 35- mit nachstehender Verfügung genehmigt worden:
• Flächennutzungsplan der Stadt Troisdorf, 4. Änderung, Stadtteile Troisdorf-Mitte, Sieglar, Spich, Friedrich-Wilhelms-Hütte und Oberlar, Bereiche der Zentralen Versorgungsbereiche (Übernahme der Zentralen Versorgungsbereiche aus dem Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept der Stadt Troisdorf 2020)
Verfügung vom 17.07.2025, Az: 35.22-2025-0068821 FNP/96
Mit dieser Bekanntmachung wird die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Die Flächennutzungsplanänderung wird mit der Begründung während der Dienststunden der Stadtverwaltung im Rathaus, Stadtplanungsamt, 3. Obergeschoss, Kölner Straße 176, 53840 Troisdorf zu jedermanns Einsicht bereitgehalten sowie im städtischen GeoPortal unter https://www.stadtplan.troisdorf.de
bereitgestellt. Über den Inhalt der Planänderung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Genehmigung wird gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) hiermit bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Die Bekanntmachung ist auch im Internet auf https://www.troisdorf.de unter der Rubrik Rathaus & Service Aktuell Bekanntmachungen bereitgestellt worden.
Hinweise
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Verletzung der Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB über beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Troisdorf geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Troisdorf vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 5, § 214 Abs. 1 bis 3 und § 215 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der bei Veröffentlichung dieser Bekanntmachung geltenden Fassung.
Troisdorf, 11.10.2025
Stadt Troisdorf
gez. Alexander Biber
Bürgermeister