Können Hinterbliebene die Bestattungskosten nicht tragen, muss unter Umständen das Sozialamt dafür aufkommen. Doch nur Personen, die rechtlich zur Zahlung verpflichtet wären, haben einen Anspruch auf die Kostenerstattung.
Rund 20.000 Mal im Jahr gewähren die Sozialhilfeträger in Deutschland eine Kostenübernahme im Rahmen einer Sozialbestattung. Grundlage dafür ist der Paragraph 74 Sozialgesetzbuch (Zwölftes Buch), nach dem die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese zu tragen. Was auf den ersten Blick einfach klingt, führt in der Praxis immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Im Mittelpunkt steht dabei häufig die Frage, wer die Verpflichteten sind – neben der Zumutbarkeit (meist bezogen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller) und dem Leistungsumfang der Bestattung.
Wer nur aus einer moralischen Verpflichtung heraus eine Bestattung zum Beispiel für einen verstorbenen Freund in Auftrag gibt, kann nicht mit der Kostenerstattung durch das Sozialamt rechnen. "Schließlich wäre er nach geltendem Recht nicht verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen", erläutert Rechtsanwalt Torsten Schmitt, Rechtsreferent von Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative Bestattungskultur.
Verpflichtet zur Tragung der Bestattungskosten sind nach Paragraph 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erst einmal die Erben. Müssen diese, zum Beispiel weil sie das Erbe ausgeschlagen haben, nicht dafür aufkommen, greift eine weitere Regelung: Dann folgt aus einer zu Lebzeiten bestandenen Unterhaltspflicht gegenüber den Verstorbenen die Pflicht, deren Bestattungskosten zu übernehmen. Sind auch dadurch keine Kostentragungspflichtigen zu bestimmen, müssen die Bestattungspflichtigen bezahlen. Hierbei handelt es sich um diejenigen, die verpflichtet sind, die Bestattung einer verstorbenen Person zu veranlassen. Die Reihenfolge geben die Bestattungsgesetze oder -verordnungen der Länder vor. An den ersten Positionen finden sich dabei (bis auf einzelne Ausnahmen) Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, (volljährige) Kinder und Eltern.
Umfassende Informationen zum Thema finden sich im von Aeternitas aktuell überarbeiteten "Ratgeber Sozialbestattung". Dieser steht auf der Webseite des Vereins kostenlos zum Download bereit. Darin wird nicht nur erklärt, wer zu den "Verpflichteten" zählt, sondern ebenso, wann das Tragen der Bestattungskosten nicht zumutbar ist, welche Leistungen die erforderlichen Kosten umfassen und wann und wo entsprechende Antrag zu stellen sind. (Aeternitas e.V.)