Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz der Stadt Troisdorf hat in der Sitzung am 07.09.2023 auf Grundlage der §§ 1 Abs. 8 und § 2 Abs. 1 bzw. i. V. m. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184) geändert worden ist, folgenden Beschluss gefasst:
• Bebauungsplan O 213, Stadtteil Troisdorf-Oberlar, Bereich Bonner Straße, Meitnerstraße, Boschstraße (Sicherung der gewerblichen Nutzung, Umgang mit Gemengelage)
Beschluss:
„Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz beschließt, im Stadtteil Troisdorf- Oberlar einen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren aufzustellen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. u. § 13 BauGB).
Der Plan erhält die Bezeichnung Bebauungsplan O 213, Stadtteil Troisdorf-Oberlar, Bereich Meitner-, Bosch- und Bonner Straße. Der Plangeltungsbereich ist in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan dokumentiert. Geringfügige Änderungen des Plangebietes während der Bearbeitung bleiben vorbehalten. Der Plan erhält die Priorität II.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass der Plan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen Vorentwurf zu erarbeiten und dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz vor der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vorzustellen.“
Mit diesem Beschluss wird das Verfahren zur Aufstellung bzw. Änderung des vorgenannten Bauleitplanes ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 13 eingeleitet. Über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Planung und die weiteren Verfahrensgänge erfolgen zu gegebener Zeit gesonderte Bekanntmachungen.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung ist auch auf der städtischen Internetseite unter der Rubrik Rathaus & Service Aktuell Bekanntmachungen bereitgestellt worden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen der Satzung, der sonstigen ortsrechtlichen Bestimmung oder des Flächennutzungsplanes nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Beschluss wirksam.
Troisdorf, 14.09.2023
Stadt Troisdorf
gez. Alexander Biber
Bürgermeister